Sondernutzungsrechte gewähren einzelnen Wohnungseigentümern das exklusive Recht, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein und ausschließlich zu nutzen und alle anderen Wohnungseigentümer von der Nutzung dieses Sondereigentums auszuschließen. Es handelt sich um eine Gebrauchs- und Nutzungsregelung im Sinne des § 15 WEG. Auch das Recht, eine Terrasse ausschließlich zu nutzen, ist ein typisches Sondernutzungsrecht.
Im Hinblick auf Terrassen sind ebenerdige Terrassen, die meist an Erdgeschoßwohnungen gelegen sind, und Dachterrassen zu unterscheiden.
Inhalt: Das Sondernutzungsrecht an einer Terrasse
I. Ebenerdige Terrassen als Gemeinschaftseigentum
1. An Terrassen kann ein Sondernutzungsrecht begründet werden
2. Kostenregelungen
3. Nutzungsumfang ist durch Auslegung zu ermitteln
4. Zweckbestimmung bestimmt Inhalt des Sondernutzungsrechts
5. Vorsicht: Keine baulichen Änderungen ohne Gestaltung
a. Problematik von Holzterrassen
b. Erlaubnisbeschluss sollte detailliert formuliert sein
c. Wintergarten, Pergola
6. Sondernutzungsrecht bedarf allseitiger Zustimmung
7. Nur die Grundbucheintragung bietet Rechtssicherheit
II. Dachterrassen
1. An Dachterrassen kann Sondereigentum begründet werden
2. Was zum Sondereigentum gehört und was nicht
I. Ebenerdige Terrassen als Gemeinschaftseigentum
1. An Terrassen kann ein Sondernutzungsrecht begründet werden
Terrassen sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum. Sie sind nur in Ausnahmefällen sondereigentumsfähig. Sie bilden nach Vorgabe des § 3 II 1 WEG keine abgeschlossenen Räume, bei denen eine klare Trennung zur Seite hin und in der Höhe möglich wäre (OLG Köln DWE 1983, 28, BayObLG 2 Z 87/82). An ihnen wird meist ein Sondernutzungsrecht begründet.
Auch eine ebenerdige Terrasse, die aus einer plattierten Fläche ohne seitliche und obere Begrenzung besteht, kann mangels Raumeigenschaft nicht Sondereigentum sein. Vor allem kann an ihr im Hinblick auf § 1 V WEG als Bestandteil des Grundstücks kein Sondereigentum begründet werden (OLGZ Köln 1982, 413).
Sondereigentum an ebenerdigen Terrassen ist eher der Ausnahmefall. Ist die Fläche von der übrigen Grundstücksfläche eindeutig abgrenzbar, wird teils auch Sondereigentum erlaubt (HansOLG Hamburg, Urteil v. 4. 3. 2003, Az. 2 Wx 102/99). Bei Dachterrassen ist dies meist leichter zu begründen. Bloße Sondernutzungsrechte sind dagegen auch dann möglich, wenn eine eindeutige Abgrenzung ausgeschlossen ist (VGH München, Urteil v. 20. 1. 1997- Az. 2 B 943258).
Eine Terrasse wird einem einzelnen Wohnungseigentümer daher regelmäßig im Wege eines Sondernutzungsrechts zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. In der Praxis kommt dies häufig bei im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen, sowie bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften in Betracht.
Ist ein Sondernutzungsrecht vereinbart, kann der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer alle anderen Wohnungseigentümer von der Nutzung ausschließen, obwohl die Terrasse als Grundstücksteil zwingend gemeinschaftliches Eigentum ist.
2. Kostenregelungen
Die Abgrenzung Gemeinschaftsfläche / Sondereigentum und Sondernutzungsrecht ist vor allem dann relevant, wenn es um Kostenfragen geht, also wenn die Terrasse in Stand gehalten oder saniert werden muss oder wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
Der unter einem Oberflächenbelag (Fliesen, Platten) liegende Estrich oder die Isolierung sind immer Gemeinschaftseigentum, da es sich bei diesen Schichten um ein konstruktives Element des gesamten Baukörpers handelt (BGH VII ZR 72/84). Ebenso ist die Abdichtung zwischen Terrasse und dem Gebäuderand gemeinschaftliches Eigentum (BayObLG Az. 2Z BR 7/0).
Ist der Estrich für einen Trittschallmangel verantwortlich, fällt der Kostenaufwand der Gemeinschaft zur Last, da eine Entfernung oder Veränderung des Estrichs durch den jeweiligen Wohnungseigentümer nicht möglich wäre, ohne dadurch zugleich andere Eigentümer in ihren Rechten zu beeinträchtigen (OLG München 9U 4773/84). Gleiches gilt für die Schichten der Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung (BayObLG NJW-RR 89, 1293).
Muss die Eigentümergemeinschaft ein zum Gemeinschaftseigentum gehörendes Bauteil (Estrich) reparieren oder erneuern und muss diesem Zweck der im Sondereigentum stehende Oberflächenbelag (Fliesen) zerstört werden, hat der Terrassen-Sondereigentümer Anspruch auf die Neuherstellung des Oberflächenbelags nach der durchgeführten Sanierung (§§ 14 IV, 16 IV WEG).
Zugleich muss der Sondernutzungsberechtigte Eingriffe dieser Art dulden, wenn sie erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum zu schützen (BayObLG, Az: 2 Z BR 2/04).
3. Nutzungsumfang ist durch Auslegung zu ermitteln
Im Idealfall ist in der Nutzungsvereinbarung definiert, was der Berechtigte tun darf und zu unterlassen hat. In Zweifelsfällen ist der Nutzungsumfang durch Auslegung zu ermitteln. Dazu ist wiederum auf die Ortsüblichkeit oder die Verkehrsanschauung abzustellen.
Ein Nutzungsrecht berechtigt, die Terrassenfläche im üblichen Umfang einer gewöhnlichen Nutzung und Gestaltung zu nutzen. Die Verkehrsanschauung beinhaltet, dass der Berechtigte innerhalb eines gewissen Rahmens auch über die bauliche / gärtnerische Gestaltung entscheiden kann (Blumenkübel aufstellen, Sonnensegel aufstellen).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Miteigentümer nicht sämtliche Verwaltungsbefugnisse aus der Hand geben wollen. Schließlich ist auch eine zur Sondernutzung überlassene Terrassenfläche nach wie vor gemeinschaftliches Eigentum und behält insoweit seine Bedeutung.
4. Zweckbestimmung bestimmt Inhalt des Sondernutzungsrechts
Das Sondernutzungsrecht darf allgemein nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung ausgeübt werden. Im Idealfall ist in der Teilungserklärung genau definiert, was der Berechtigte darf und was er zu unterlassen hat. Mangels klarer Vereinbarung ist es dem Sondernutzungsberechtigten regelmäßig nicht erlaubt, auf der Terrasse zwecks Sichtschutzes eine Brüstung zu mauern (wohl aber eine leicht zu entfernende Sichtschutzmatte aus Schilf, Sonnensegel).
Die Zweckbestimmung orientiert daran, was ortsüblich und verkehrsüblich ist. Der Inhaber muss Störungen anderer Eigentümer, mit denen diese üblicherweise nicht rechnen müssen, unterlassen. Das Nutzungsrecht allein beinhaltet nicht das Recht zum Gebrauch der Sache in der Art und Weise, wie ein Eigentümer damit verfahren könnte (BayObLG 2 Z 48/85).
5. Vorsicht: Keine baulichen Änderungen ohne Gestattung
Bei der Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts ist es regelmäßig verboten, bauliche Änderungen vorzunehmen. Bauliche Änderungen sind nur erlaubt, wenn diese in der Vereinbarung gestattet wurden oder wenn sie von den übrigen Wohnungseigentümer unbeanstandet bleiben (§ 22 I WEG).
a. Problematik von Holzterrassen
In einem Fall des BGH hatte ein Wohnungseigentümer die Erlaubnis, die ihm zugewiesene Terrassenfläche durch eine Hecke in Pflanzkästen aus Holz abzugrenzen. Obwohl er eine Holzterrasse errichtete und diese durch einen Stahlgitterzaun und Begrenzungssteine mit Bepflanzungen abgrenzte, habe er seine Befugnisse nicht überschritten. Allerdings wurde er verpflichtet, die Holzterrasse zu beseitigen (BGH, Urteil v. 22.6.2012 – V ZR 73/11).
Die bauliche Gestaltung einer Fläche als Holzterrasse wird kritisch beurteilt. Sie führe gegenüber einer bislang als Rasenfläche genutzten Fläche zu einem höheren Störpotential. Dieses sei im Hinblick darauf, dass es sich um eine Holzterrasse handelt, offenkundig ist (BGH NZM 2012, 27, 28).
b. Erlaubnisbeschluss sollte detailliert formuliert sein
Soll einem Wohnungseigentümer eine bauliche Änderung gestattet werden, sollte der betreffende Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft klare Vorgaben setzen. In einem Fall des OLG München wurde einem Eigentümer die Terrassenüberdachung mehrheitlich erlaubt. Ein in der Abstimmung unterlegener Eigentümer focht den Beschluss erfolgreich an, weil der Umbau über die im Beschluss bezeichnete Erlaubnis hinausgegangen sei. Wichtig ist also, den Umfang einer baulichen Veränderung, z. B. durch Vorlage von Bauzeichnungen, Angaben über die zu verwendenden Materialien, Farben, genau zu dokumentieren (OLG München 34 Wx 056/05).
In einem Fall des BGH (Urt.v.7.2.2014 – V ZR 25/13) musste der Sondereigentümer eines benachbarten Reihenhauses in einer Wohnungseigentumsanlage eine Terrassenüberdachung wieder abbauen. In der Teilungserklärung war bestimmt, dass Änderungen am Gebäudeäußeren zustimmungspflichtig sind. Die beanstandete Terrassenüberdachung sei eine optische Beeinträchtigung. Vor allem würde sie bauliche Behinderungen verursachen, wenn an der Fassade Instandsetzungsarbeiten erfolgen und ein Gerüst erstellt werden müsste. Da in einer Eigentümerversammlung über die Möglichkeit der Terrassenüberdachung nur diskutiert, aber kein formeller Beschluss gefasst wurde, handelte der Sondereigentümer eigenmächtig.
c. Wintergarten, Pergola
Auch die Errichtung eines Wintergartens ohne einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft bedingt infolge der intensiveren Nutzung der Terrassenfläche durch Umwandlung in eine Wohnfläche, eine unerlaubte bauliche Veränderung (BayObLG Az.: 2 Z BR 213/03).
So wurde der Bau einer Pergola auf einer Gartenterrasse beanstandet, da es sich hierbei um eine nachteilige bauliche Veränderung handele (BayObLG WMR 90/89).
In einer früheren Entscheidung hatte das gleiche Gericht dem Sondernutzungsberechtigten jedoch erlaubt, im Rahmen der “ortsüblichen Nutzung” eine Pergola als offenes Rankgerüst für Schling- und Kletterpflanzen zu errichten (BayObLG 2Z BR 131/97). Wo die Grenze verläuft, ist im Einzelfall nach Maßgabe des optischen Erscheinungsbildes zu beurteilen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jede eigenmächtige bauliche Veränderung beanstanden und den Rückbau verlangen. Dann muss der Sondernutzungsberechtigte den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen.
6. Sondernutzungsrecht bedarf allseitiger Zustimmung
Das Sondernutzungsrecht an einer Terrasse kann von der Miteigentümergemeinschaft nicht beschlossen werden. Auch ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht. Zur Begründung von Sondernutzungsrechten ist immer die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer erforderlich. Wurde das Gebäude durch einen Bauträger errichtet, werden solche Sondernutzungsrechte oft bereits in der Teilungserklärung regelmäßig vorgesehen.
7. Nur die Grundbucheintragung bietet Rechtssicherheit
Wichtig ist, dass das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Nur dann muss auch ein späterer Erwerber einer benachbarten Wohnungseigentumseinheit das Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen kann sich nicht auf eine Nutzung durch die Gemeinschaft (und durch ihn selbst) berufen (dingliches Sondernutzungsrecht).
Insoweit genügt es nicht, wenn ein Bauträger das Grundstück teilt und in der Teilungserklärung nur schuldrechtlich versichert, ein Sondernutzungsrecht einräumen zu wollen (OLG Hamburg MDR 1979, 58).
II. Dachterrassen
1. An Dachterrassen kann Sondereigentum begründet werden
Eine Dachterrasse ist im Gegensatz zu anderen Terrassen räumlich regelmäßig seitlich begrenzt. Sie ist einem abgeschlossenen Raum vergleichbar (§ 3 II 1 WEG). Soweit sie anderen Personen von außen nicht zugänglich ist, kann eine Dachterrasse im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen (OLG München NDR 2007, 827; OLG Frankfurt RPfl 1975, 178). Kann die Dachterrasse hingegen von allen Eigentümern genutzt werden, steht sie, wenn auch kein Sondernutzungsrecht vereinbart ist, im Gemeinschaftseigentum.
2. Was zum Sondereigentum gehört und was nicht
Zum Sondereigentum gehört die Terrassenoberfläche (Plattenbelag). Auch ein Fliesenbelag steht regelmäßig im Sondereigentum (BayObLG ZWE 2004, 93).
Bauliche Teile hingegen, die für das Gebäude konstruktiven und statischen Charakter haben, verbleiben immer im Gemeinschaftseigentum. Ist die Dachterrasse zugleich Decke der darunter liegenden Wohnung, sind ihre konstruktiven Bauteile immer Gemeinschaftseigentum. Insoweit kommt es für die Abgrenzung darauf an, inwieweit die Bauteile für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind (OLGZ Köln 76/142).
Dem Sondereigentum unterliegt deshalb nur die Oberfläche (begehbarer Oberbelag), nicht jedoch die darunter liegende Abdichtungs- und Isolierschicht (BGH VII ZR 72/84; BayObLG WuM 1994, 152). Auch eine auf einer Dachterrasse liegende Humusschicht kann Sondereigentum sein (BayObLG WuM 1991, 610). Der Abdichtungsanschluss zwischen Dachterrasse und Gebäude gehört gleichfalls zum gemeinschaftlichen Eigentum.
An diesen Gegebenheiten ändert sich auch nichts, wenn der Wohnungseigentümer das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut hat (BayObLG NJW-RR 2001, 305).
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